§ 1 Allgemeines
- Der Verein DJK Nürnberg-Eibach e.V. erkennt die Eigenständigkeit seiner Vereinsjugend an.
- Der Verein erkennt außerdem die Jugendordnungen des Bayerischen Landes- Sportverbandes e.V. und dessen Fachverbänden, sowie des Diözesanverbandes Eichstätt e.V., an.
- Für die Vereinsjugend ist die Vereinsjugendordnung, die der Satzung untersteht, verbindlich.
- Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbst. Sie entscheidet in eigener Zuständigkeit über die Verwaltung und Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
§ 2 Aufgaben und Struktur
- In erster Linie stehen für die Vereinsjugend die sportliche Jugendarbeit, sowie die Vertretung gemeinsamer Interessen, sowohl innerhalb des Vereins, als auch nach außen, im Vordergrund.
- Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder des Vereins bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
- Die Organe der Vereinsjugend sind:
- die Jugendversammlung,
- die Jugendleitung.
§ 3 Jugendversammlung
- Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend.
- Ihr gehören alle Mitglieder der Vereinsjugend im Alter von 10 – 26 Jahren an.
- Die ordentliche Jugendversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre (möglichst zeitnah vor der Jahreshauptversammlung des Vereins) zusammen. Bei Bedarf oder auf Verlangen von mindestens 10 % der Mitglieder der Vereinsjugend ist eine außerordentliche Jugendversammlung einzuberufen.
- Die Jugendversammlung wird vom Jugendleiter mit einer Frist von zwei Wochen per Aushang im Vereinsheim (Schwarzes Brett/Schaukasten) einberufen und geleitet. Sie ist schriftlich zu protokollieren.
- Sie ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde. Sie fasst ihre Beschlüsse – soweit nichts anderes geregelt ist – mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, wobei Enthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt werden.
- Alle Abstimmungen oder Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wird ein Antrag auf geheime Abstimmung/Wahl gestellt, so entscheidet darüber die Jugendversammlung.
- Die Jugendversammlung ist insbesondere dafür zuständig die Richtlinien für die Arbeit der Jugendleitung festzulegen; des Weiteren für die Entgegennahme und Beratung der Jugendleitung, die Beratung und Verabschiedung des Etatplanes und der Jahresabrechnung der Vereinsjugend, die Entlastung und Wahl/Abberufung der Jugendleitung, sowie Änderungen der Jugendordnung.
§ 4 Jugendleitung
- Der Jugendleitung gehören an:
- der/die Jugendleiter(in),
- mindestens zwei Stellvertreter(innen).
- Die Jugendleitung führt die laufenden Geschäfte der Vereinsjugend. Sie hat insoweit alle Aufgaben wahrzunehmen, die nach der Jugendordnung oder der Satzung nicht anderen Organen vorbehalten sind. Zu den Aufgaben gehören insbesondere die Verwirklichung der Beschlüsse der Organe der DJK Sportjugend, die Einladung und Leitung der Jugendversammlung, das Erstellung des Jahresberichts, sowie des Etatplanes und der Jahresabrechnung, die Planung/Vorbereitung/Leitung von Veranstaltungen/Aktionen im Jugendbereich, die Mitarbeit in Organen des Vereins, sowie die Vertretung der Vereinsjugend innerhalb und außerhalb des Vereins.
- Der Jugendleiter ist Mitglied des Gesamtvorstandes und muss in Fragen, die die Vereinsjugend betreffen, gehört werden. Er ist außerdem Mitglied des DJK Kreis- und Diözesantages.
- Die Jugendleitung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Für ihre Beschlüsse ist sie dem Gesamtvorstand verantwortlich.
- Sie wird von der Jugendversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sollte ein Mitglied der Jugendleitung vorzeitig ausscheiden, so kann der 1. Vorsitzende kommissarisch einen Ersatz bis zur nächsten Jugendversammlung ernennen.
- Der Jugendleiter soll mindestens 18 Jahre, die Stellvertreter müssen mindestens 14 Jahre alt und jeweils Mitglieder der Jugendversammlung sein.
- Die Sitzungen der Jugendleitung finden nach Bedarf statt. Zu ihnen ist der 1. Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender einzuladen. Ihm ist rechtzeitig eine Tagesordnung mit Beschluss- und Aussprachethemen zuzuleiten. Über die Sitzungen ist ein schriftliches Protokoll zu führen.
§ 5 Änderung der Jugendordnung
Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen (außerordentlichen) Jugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Sie werden erst nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung wirksam.