Präambel
Die nachfolgende Satzung der DJK Nürnberg-Eibach e.V. als Neufassung der Satzung aus dem Jahr 1997 soll den rechtlichen aber auch gesellschaftlichen Veränderungen seither Rechnung tragen und den Verein diesbezüglich für die nähere Zukunft gerüstet sein lassen.
Zur besseren Textverständlichkeit wird auf die zusätzliche Verwendung der jeweiligen weiblichen Bezeichnung von Ämtern o.ä. verzichtet, diese jedoch immer als mit eingeschlossen betrachtet.
§ 1 Allgemeines
- Der Verein führt den Namen „Deutsche Jugendkraft Nürnberg-Eibach e.V.“ und wurde am 1. Mai 1923 gegründet.
- Der Sitz des Vereins ist: Pommernstr. 12, 90451 Nürnberg.
- Der Verein ist im Vereinsregister des AG Nürnberg unter der VR-Nr. 1210 am 8. Mai 1973 eingetragen worden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein führt das DJK-Zeichen; die Vereinsfarben sind schwarz und weiß.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung in christlicher Verantwortung dienen.
§ 3 Ziele und Aufgaben
- Ziele des Vereins
- Der Verein hat die Pflege der sportlichen Ertüchtigung auf breiter Grundlage und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit zum Ziel.
- Ein weiteres Ziel ist die Pflege des Vereinssports, die sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports richtet. Der Verein fördert den Breitensport auf allen Ebenen und widmet sich auch dem Freizeitsport.
- Der Verein pflegt und fördert die allgemeine Jugendarbeit.
- Der Verein trägt in ökumenischer Offenheit zur Bildung christlichen und gesamtmenschlichen Verantwortungsbewusstseins und einer danach gerichteten Lebensführung bei.
- Aufgaben des Vereins:
- Abhalten regelmäßiger Übungsstunden
- Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche
- Durchführung allgemeiner Jugendveranstaltungen
- Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Vereinsveranstaltungen
- Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen
- Einsatz von geeigneten und entsprechend ausgebildeten Übungsleitern.
§ 4 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Finanzmittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
§ 5 Verbandsmitgliedschaften des Vereins
- Der Verein ist Mitglied im
- Bayerischen Landes-Sportverband e.V. in München und dessen Fachverbänden,
- DJK Sportverband Diözesanverband Eichstätt e. V.
- Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der in Abs. 1 genannten Verbände an.
§ 6 Mitgliedschaft im Verein
- Der Verein nimmt grundsätzlich jede natürliche Person als Mitglied auf, die die Ziele und Aufgaben sowie Satzungen und Ordnungen des Vereins anerkennt.
- Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft:
- Aktive,
- Passive,
- Ehrenmitglieder.
- Der Verein ehrt seine Mitglieder gemäß den etwaigen Ehrenordnungen des Vereins und des DJK Sportverbandes.
- Die Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres haben Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung sowie in den Abteilungsversammlungen.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den 1. Vorsitzenden zu richten.
- Der Aufnahmeantrag eines minderjährigen Antragstellers ist zusätzlich vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
- Über die Aufnahme entscheidet der 1. Vorsitzende. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
- Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt aus dem Verein
- Streichung von der Mitgliederliste
- Ausschluss aus dem Verein
- Tod des Mitglieds.
- Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden. Er kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat erfolgen.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des 1. Vorsitzenden von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung an die zuletzt dem Verein bekannte Postanschrift mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist. Der Beschluss soll dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft – gleich aus welchen Gründen – erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis gegenüber dem Verein. Noch ausstehende Verpflichtungen – insbesondere Beitragspflichten – bleiben hiervon unberührt.
§ 9 Ausschluss aus dem Verein
- Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen und Zielen des Vereins zuwider handelt. Über die Aufnahme eines Ausschlussverfahrens entscheidet der Gesamtvorstand.
- Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist das Mitglied schriftlich über die Aufnahme des Ausschlussverfahrens zu informieren und aufzufordern sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären.
- Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand nach Ablauf der Frist unter Berücksichtigung etwaiger, bis dato eingegangener, schriftlicher Erklärungen des Mitglieds. Für den Ausschluss ist eine 2/3-Mehrheit nötig.
- Der Ausschluss ist mit sofortiger Wirkung gültig und ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
§ 9a Rechtsbehelfsverfahren
- Bei einer Entscheidung des Gesamtvorstandes gem. § 9 Abs. 3 sowie des 1. Vorsitzenden gem. § 8 Abs. 3 kann das betroffene Mitglied zur Mitgliederversammlung nächstmöglich einen Antrag auf Überprüfung der Entscheidung einreichen.
- Dieser Antrag ist in die Tagesordnung aufzunehmen. Die Aufnahme bedarf nicht der Zustimmung der Versammlung.
- Ist für die zugrunde liegende Entscheidung eine qualifizierte Mehrheit erforderlich gewesen, so gilt dies auch für die Entscheidung der Mitgliederversammlung.
§ 10 Beitragsleistungen und –pflichten
- Es sind ein im Voraus zu zahlender, jährlicher Mitgliedsbeitrag und – soweit festgelegt – Aufnahme- und Passgebühren, Spartenbeiträge, Umlagen sowie Arbeitsdienst zu leisten.
- Die Höhe bzw. den Umfang der in Abs. 1 genannten Positionen bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Sie kann auch eine rückwirkende Änderung beschließen. Zur Finanzierung besonderer, über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehender Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden, wobei die Höhe einer Umlage das Dreifache des jährlichen Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen darf. Hinsichtlich der Passgebühren können diese Beschlüsse auch durch den Gesamtvorstand getroffen werden.
- Die Höhe bzw. der Umfang kann je nach Mitgliedergruppe/Abteilung unterschiedlich festgelegt werden.
- Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und –pflichten ganz oder teilweise erlassen.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 11 Datenschutz
- Mit dessen Beitritt nimmt der Verein personenbezogene Daten des Mitglieds (z.B. Adresse, Geburtsdaten, Bankverbindung) durch den Aufnahmeantrag auf. Diese Informationen werden zusätzlich im vereinsinternen EDV-System gespeichert. Darüber hinaus können diese Daten auch in den EDV-Systemen der mit der Mitglieder- und Kassenverwaltung betrauten Personen gespeichert werden. Die personenbezogenen Daten werden jeweils durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
- Als Mitglied der unter § 5 Abs. 1 genannten Verbände ist der Verein verpflichtet Mitgliederdaten an ebendiese Verbände zu melden. Übermittelt werden hierbei z.B.: Name, Geburtsdaten, Abteilung; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben: vollständige Adresse (mit Telefon, Fax, e-mail usw.) sowie die Funktion im Verein. Die Mitteilung kann auch auf elektronischem Weg (z.B. „online“) erfolgen. Dies gilt auch für anderweitige, verpflichtende Mitteilungen (z.B. Ergebnismeldungen, Spielberichte, Unfallberichte) an Verbände oder Versicherungen sowie für die nötigen Meldungen bei Ehrungen (z.B. Vereinszugehörigkeit, besondere Leistung).
- Personenbezogene Daten werden nur insoweit (z.B. in Form von Mitgliederverzeichnissen) an Vereinsmitarbeiter ausgehändigt, als diese sie zur Erledigung ihrer Vereinsarbeit benötigen und keine Annahme besteht, dass ein schutzwürdiges Interesse des Mitglieds dem entgegensteht.
- Ereignisse des Vereinslebens – insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse des Sportbetriebs sowie Feierlichkeiten und Ehrungen – können am Schwarzen Brett/Schaukasten, auf der vereinseigenen Homepage und in der (Vereins-) Zeitung/Presse bekannt gegeben werden. Dabei können entsprechende personenbezogene Mitgliederdaten und Fotos veröffentlicht werden.
- Beim Austritt aus dem Verein werden die Daten des Mitglieds, die nicht zur Kassenverwaltung notwendig sind, aus der Mitgliederliste gelöscht. Die Aufbewahrung erfolgt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
- Durch seinen Beitritt erklärt sich das Mitglied mit den in den Abs. 1 bis 5 beschriebenen Verfahrensweisen in jederzeit widerruflicher Art und Weise einverstanden.
§ 12 Vereinsorgane
- Die Organe im Verein sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Gesamtvorstand,
- der 1. Vorsitzende,
- der Vorstand gemäß § 26 BGB.
- Alle Organmitglieder sind in dieser Funktion grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung hierüber sowie die Ausführung und Ausgestaltung obliegt dem Gesamtvorstand. Er ist auch bemächtigt, für Tätigkeiten im Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung Personen (auch Mitglieder) zu beauftragen, wobei hierfür die Haushaltslage maßgeblich ist.
§ 13 Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt (Jahreshauptversammlung). Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden per Aushang im Vereinsheim (Schwarzes Brett/Schaukasten). Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Dem Aushang ist die (vorläufige) Tagesordnung, die der 1. Vorsitzende festlegt, beizufügen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Gesamtvorstand dies beschließt oder wenn mindestens 20% der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe von Gründen beim 1. Vorsitzenden beantragen. Für die Modalitäten der Einberufung gilt Abs. 1.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Geladene Gäste können ungeachtet dieser Bestimmung teilnehmen. Auf Antrag kann die Versammlung die Herstellung der Öffentlichkeit beschließen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Leitung erfolgt durch den
- Vorsitzenden oder einem von ihm bestimmten Versammlungsleiter.
- Sie trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit (soweit nichts anderes bestimmt ist) der abgegebenen Stimmen ihrer anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Sollte im ersten Durchgang keine einfache Mehrheit erreicht werden, erfolgt ein weiterer Durchgang, in dem nur noch die beiden Vorschläge/Kandidaten mit den meisten Stimmen des ersten Durchgangs zur Abstimmung stehen.
- Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Wird ein Antrag auf geheime Abstimmung/Wahl gestellt, so entscheidet darüber die Versammlung. Die Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes (außer des 1. Vorsitzenden und dessen Stellvertretern) kann durch Blockwahl erfolgen, sofern für jedes zu wählende Amt höchstens ein Bewerber zur Wahl steht. Hierfür ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung nötig. Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitschaft, das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt haben.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich mit Begründung versehene Anträge zur Behandlung in der Mitgliederversammlung stellen. Auf schriftliche Anfrage gegenüber dem 1. Vorsitzenden ist jedem Mitglied über den Inhalt etwaiger Anträge Auskunft zu geben. Der Versammlungsleiter hat etwaige Anträge und damit verbundene Änderungen der Tagesordnung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben. Die Versammlung entscheidet sodann über die Aufnahme der Anträge in die (endgültige) Tagesordnung.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, welches mit Unterschrift durch den 1. Vorsitzenden und den Protokollführer Gültigkeit erlangt.
§ 14 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist über das in dieser Satzung Geregelte hinaus insbesondere zuständig für:
- Entgegennahme des Jahresberichts des 1. Vorsitzenden,
- Entgegennahme des Jahresberichts von Kasse/Buchhaltung,
- Entgegennahme des Prüfungsberichts der Kassenprüfer,
- Entlastung des Gesamtvorstandes,
- Genehmigung des vom Gesamtvorstand erstellten Haushaltsplans,
- Bestätigung der Jugendleitung,
- Bestätigung von Änderungen der Jugendordnung,
- Beschlussfassung über Fusion/Verschmelzung des Vereins,
- Beschlussfassung über zur Mitgliederversammlung eingereichte Anträge (sofern nicht eine anderweitige Zuständigkeit gegeben ist).
§ 15 Gesamtvorstand und 1. Vorsitzender
- Der Gesamtvorstand ist für die allgemeine Geschäfts- und Vereinsführung im Innenverhältnis zuständig, sofern nicht die Zuständigkeit des 1. Vorsitzenden gegeben ist. Bei zu erwartenden Ausgaben für Bau- oder Sanierungsvorhaben sowie sonstiger Einzelanschaffungen von über 50.000,- € ist im Innenverhältnis die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Ausgabe notwendig ist, um einen beträchtlichen Schaden oder eine erhebliche Gefahr für den Verein oder Dritte abzuwenden und Eile geboten ist.
- Dem Gesamtvorstand gehören an:
- geistlicher Beirat,
- Ehrenvorsitzende(r),
- 1. Vorsitzender,
- (höchstens drei) stellvertretende Vorsitzende,
- (höchstens vier) Kassierer,
- (höchstens drei) Buchhalter,
- Jugendleiter,
- Schriftführer.
Die Nichtbesetzung eines oder mehrerer dieser Posten hindert nicht die grundsätzliche Beschlussfähigkeit des Gesamtvorstandes.
- Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden durch die Mitgliederversammlung gewählt bzw. ernannt (Ehrenvorsitzender). Ausgenommen hiervon sind der geistliche Beirat (der durch die Diözese bestellte Geistliche der katholischen Pfarrgemeinde St. Walburga) und der Jugendleiter (wird von der Jugendversammlung gewählt). Die Wahl erfolgt grundsätzlich auf zwei Jahre, wobei die Amtszeit jedoch nicht vor einer Neu- bzw. Wiederwahl endet. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
- Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit der ausgeschiedenen Person einen Nachfolger bestimmen.
- Der Gesamtvorstand ist befugt Ordnungen zu beschließen, zu ändern und aufzuheben (außer Jugendordnung). Die Bekanntmachungen hierüber haben im Vereinsheft zu erfolgen, sofern es sich nicht um eine bloße Geschäftsordnung handelt.
§ 16 Vorstand gemäß § 26 BGB
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder einen Stellvertreter (einzelvertretungsberechtigt) vertreten.
§ 17 Abteilungen
- Jede Abteilung des Vereins wird von einem Abteilungsleiter geführt. Dieser wird von der Abteilungsversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Der Gesamtvorstand kann aus triftigem Grund den Abteilungsleiter abberufen und einen Nachfolger bis zur zeitnah einzuberufenden Abteilungsversammlung bestimmen.
- Mindestens alle zwei Jahre hat eine Abteilungsversammlung stattzufinden. Hierzu ist der 1. Vorsitzende einzuladen. Ihm ist rechtzeitig eine Tagesordnung zuzuleiten. Über die Versammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, welches dem 1. Vorsitzenden zeitnah vorzulegen ist.
- Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten des internen Geschäftsbetriebs unter Beachtung der Satzung und der sie ergänzenden Ordnungen selbstständig. Zudem sind die Abteilungen an Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Gesamtvorstandes oder des 1. Vorsitzenden gebunden.
- Die Abteilungen bestreiten ihren finanziellen Aufwand nach den jeweils durch den Gesamtvorstand zugewiesenen Planvorgaben. Die Abteilungsleiter sind für die Führung der Abteilungskassen, die der uneingeschränkten Prüfung der Kassierer/Buchhalter des Vereins sowie der gewählten Kassenprüfer unterliegen, verantwortlich.
§ 18 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt (mindestens) zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören und keine sonstige, führende Position im Verein innehaben dürfen.
- Die Amtszeit der Kassenprüfer läuft bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung des zweiten auf die Wahl folgenden Jahres.
- Der Kassenprüfung unterzogen wird einmal jährlich die Vereinshauptkasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen. Dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung ist hierüber Bericht zu erstatten.
§ 19 Auflösung des Vereins
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung erforderlich.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist im Falle der Auflösung der 1. Vorsitzende als Liquidator bestellt.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die katholische Pfarrgemeinde St. Walburga in Nürnberg-Eibach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 20 Satzungsänderung
- Satzungsänderungen sind grundsätzlich durch die Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit zu beschließen.
- Lediglich redaktionelle Änderungen kann der Gesamtvorstand mit 2/3-Mehrheit beschließen.
§ 21 Gültigkeit dieser Satzung
Diese durch die Mitgliederversammlung am 25. März 2010 beschlossene Satzung ersetzt alle vorherigen Satzungen und erlangt mit Eintragung in das Vereinsregister Gültigkeit. Zwischenzeitlich bereits auf Grundlage dieser Satzung gefasste Beschlüsse usw. werden ebenfalls mit Eintragung wirksam.
Nürnberg-Eibach, den 25. März 2010 (zuletzt geändert am 19.3.15)
Markus Kastner | 1. Vorsitzender
Regina Gorzolla | Schriftführerin