§1 Mitgliedsbeitrag
- Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich jährlich im Voraus fällig (1.1.). Die Zahlung kann auch halbjährlich (1.1./1.7.) erfolgen. Halbjährliche Zahlung sowie Zahlung ohne Lastschrifteinzugsverfahren haben aufgrund des höheren Verwaltungsaufwands eine Erhöhung des jährlichen Grundbetrags zur Folge. Dieser erhöhte Betrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
- Bei Eintritt in den Verein wird der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr anteilig nach Monaten berechnet.
§2 Beitragsgruppen
- Es wird zwischen den sechs Beitragsgruppen 1 (Familie), 2 (Erwachsene), 3 (Ermäßigte), 4 (Kinder), 5 (Herzsport) und 6 (Passive) unterschieden.
- Der Familienbeitrag (Gruppe 1) gilt für Familien und deren Kinder (soweit in Ausbildung). Als Familie gelten hierbei auch Alleinerziehende sowie Ehepaare.
- Der ermäßigte Mitgliedsbeitrag (Gruppe 3) gilt für Jugendliche von 14-17 Jahren, Schüler, Studenten, Azubis (bis jeweils maximal 30 Jahre), Wehrpflichtige, Arbeitslose, Rentner (über 60 Jahre).
- Zur Beitragsgruppe 4 gehören Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
- Mitglieder der Herzsportgruppe (Gruppe 5) steht aufgrund des besonderen organisatorischen Ablaufs der Kurse ein halbjährliches Kündigungsrecht mit einmonatiger Frist zu.
- Ausschlaggebend ist jeweils das Alter bzw. der Status zu Beginn des Beitragsjahres.
- Ermäßigungsgründe sind durch geeigneten Nachweis zu belegen und Veränderungen entsprechend gegenüber dem 1. Vorsitzenden anzuzeigen.
§3 Sonstige Beitragsleistungen und –pflichten
- Aufnahme- und Passgebühren werden in der Regel zusammen mit dem erstmaligen Mitgliedsbeitrag eingefordert. Die Passgebühren sollen sich an denen der jeweiligen Fachverbände orientieren.
- Termine für die Ableistung des Arbeitsdienstes werden jeweils am Schwarzen Brett bzw. im Schaukasten im Vereinsheim ausgehängt. Die Ersatzgebühr für nicht geleistete Arbeitsstunden wird jeweils (möglichst) anfangs des darauffolgenden Jahres eingefordert.
- Spartenbeiträge werden grundsätzlich zu Jahresbeginn, nicht jedoch vor Annahme durch die Mitgliederversammlung erhoben.
- Etwaige andere durch die Mitgliederversammlung beschlossene Umlagen, Beiträge usw. werden gemäß Beschluss des Gesamtvorstandes in sachdienlicher Weise erhoben.
§4 Bank- und Mahngebühren, Zahlungsverzug
- Angefallene Bankgebühren (z. B. bei Rücklastschrift) sind dem Verein vom Mitglied zu erstatten. Ebenso kann der Gesamtvorstand Mahngebühren gegenüber zahlungssäumigen Mitgliedern festsetzen.
- Sollte der Mitgliedsbeitrag, eine andere Beitragsleistung oder –pflicht oder eine daraus resultierende Zahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß entrichtet/erfüllt werden, so kann dem Mitglied nach einmaliger Mahnung (formlos) und darauf folgender Fristsetzung (Textform) das Spielrecht bis zur vollständigen Entrichtung/Erfüllung entzogen werden.
§5 Barzahlungen
Barzahlungen – gleich, welchen Grundes – können in befreiender Weise nur zur Geschäftsstunde in der Geschäftsstelle oder nach vorheriger Vereinbarung an den Barkassenbuchführer (in der Regel 2.Kassier) – bzw. bei Mitglieds- und ähnlichen Beiträgen auch an die Mitgliederverwaltung (in der Regel 3.Kassier) – geleistet werden.
§6 Ehrenmitgliedschaft
- Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet der Gesamtvorstand mit 2/3- Mehrheit. Hierfür muss eine unentgeltliche, ganz herausragende Leistung eines Mitglieds im Dienste des Vereins vorliegen.
- Eine besondere Form des Ehrenmitglieds ist der Ehrenvorsitzende. Hierfür ist zusätzlich eine langjährige Tätigkeit als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender erforderlich. Der Gesamtvorstand beschließt hierbei mit 2/3-Mehrheit lediglich einen Ernennungsvorschlag für die Mitgliederversammlung.
§7 Inkrafttreten
Diese Mitglieds- und Beitragsordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Nürnberg-Eibach, den 22.02.2011 (letzte Änderung am 07.04.2016)
Die Vorstandschaft